AGB

01/2022

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der HELUKON GmbH (nachfolgend als „HELUKON“ bezeichnet) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet).

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die HELUKON mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

  1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HELUKON ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn HELUKON auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot/Vertragsschluss 

  1. Die Angebote von HELUKON sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, einer eigenen Auftragsbestätigung des Auftraggebers bei einem Vertragsschluss oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen von HELUKON als abgeschlossen.

 

  1. Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot höhere Bindungsfrist abgeklärt ist.

 

  1. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch HELUKON sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten oder Pflichtenhefte.

 

  1. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu entsprechenden Nachberechnungen und Preiserhöhungen.

 

  1. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich HELUKON vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 20 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

 

  1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HELUKON und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von HELUKON vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

  1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Geschäftsführenden Gesellschaftern sind die Mitarbeiter von HELUKON nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

  1. Angaben von HELUKON zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B.: Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Skizzen, Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

  1. HELUKON behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von HELUKON weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von HELUKON diese Gegenstände und Unterlagen vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

§ 3 Vertragsgegenstand, Zuarbeit, Mitwirkungspflichten 

  1. Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung von Konstruktionstätigkeiten nach Vorgabe des Auftraggebers mit dem Ziel der baulichen Umsetzung. Leistungskomponenten bestimmen sich nach dem Angebot.

 

  1. HELUKON wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form, hier im PDF-Format. In anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch, ohne damit einhergehende Verpflichtung.

 

  1. Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber HELUKON die für die Konstruktion der Leistungskomponenten erforderlichen Zeichnungen und Dateien zur Verfügung, für deren Richtigkeit ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich ist. HELUKON ist nicht zu einer Prüfung verpflichtet, ob die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen nach entsprechender Leistungserbringung von HELUKON auch für die im Rahmen der baulichen Umsetzung vorgesehenen Zwecke geeignet ist

 

  1. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen der von ihm verlangbaren Mitwirkung zur Unterstützung von HELUKON verpflichtet. Insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendiger Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsentwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch HELUKON einhergehende Entscheidungen zu treffen.

Sofern HELUKON dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen zuleitet, wird der Auftraggeber eine umgehende und detaillierte Prüfung vornehmen sowie Beanstandungen und Änderungswünsche zügig mitteilen.

 

  1. Nachträgliche Änderungen durch den Kunden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte verfahrenstechnische Probleme sowie sonstige Erschwernisse oder Behinderungen erfordern eine Vertragsanpassung. In einem solchen Fall streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die infolge der Änderung zu leistende Mehrvergütung sowie eine Anpassung der Vertragsfristen an.

 

  1. HELUKON behält sich im Rahmen der Auftragserteilung vor, Subunternehmer mit der Durchführung von beauftragten Tätigkeiten zu beauftragen, ohne dass dies dem Auftraggeber offen zu legen ist. Gegenüber dem Subunternehmer hat HELUKON die Verpflichtungen aus diesem Vertrag weiter zu geben. HELUKON haftet für die Ordnungsgemäßheit der Auftragsdurchführung durch den Subunternehmer.

 

§ 4 Verzug und Nichterfüllung 

  1. Grundsätzlich ist HELUKON an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Sämtliche Unterlagen, die HELUKON zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind HELUKON unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zuzuleiten.

 

  1. Bei angegebenen Terminen handelt es sich um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbart wurde.

 

§ 5 Preise, Vergütung, Mehraufwand 

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart. Der Auftraggeber zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Ansonsten erfolgt eine Abrechnung nach der HOAI.

 

  1. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

  1. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.

 

  1. HELUKON ist berechtigt, dem Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach Eintreten einer entsprechenden Abnahmefiktion eine Abschlagszahlung abzuverlangen. Die Höhe des Abschlags entspricht dem Anteil der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung von HELUKON. Die Zahlungsbedingungen für die Abschlagsrechnung richten sich nach den voranstehenden Zahlungsbedingungen.

 

  1. Für Leistungen, die nach einem Zeitraum von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sind mit entsprechender Begründung Preiserhöhungen möglich.

 

  1. Stundenvergütungen wird HELUKON dem Auftraggeber nach seiner Wahl jeweils am Ende eines Monats bzw. spätestens vier Wochen nach Leistungserbringung in Rechnung stellen. Auch hier gelten die oben vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn HELUKON auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen.

 

  1. Eine Verpflichtung Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, besteht nicht, wenn sich diese auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen bzw. fertiggestellt sind.

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

  1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen HELUKON ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf Schadensersatzforderungen, Minderungen und dergleichen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Ansprüche gegen HELUKON sind in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

 

  1. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.

 

  1. HELUKON ist berechtigt, die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag abzutreten. Der Auftraggeber kann seine Forderungen gegen HELUKON nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

§ 7 Unsicherheitseinrede 

  1. Wird HELUKON nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist das Konstruktionsbüro berechtigt, ihre vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachte Leistung einzustellen.

 

  1. Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.

 

  1. HELUKON ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von HELUKON durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 8 Abnahme 

  1. Nach Fertigstellung von Leistungen durch HELUKON, die den vertraglichen Anforderungen gerecht werden, hat der Auftraggeber die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Zuleitung von HELUKON der Auftraggeber keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.

 

  1. Spätestens mit Fertigstellung der Konstruktion im Ganzen entsprechend den vertraglichen Vorgaben wird der Auftraggeber das gesamte Projekt durch Erklärung per Text oder per Mail abnehmen. Wenn auch hier innerhalb einer Woche nach Aufforderung und Zuleitung durch HELUKON keine Reaktion erfolgt, gilt das gesamte Projekt als abgenommen.

 

  1. HELUKON wird insoweit den Kunden mit Zuleitung der Unterlagen nochmals darauf hinweisen, dass Abnahme erfolgen soll und mangels Rückmeldung Abnahmefiktion nach einer Woche eintritt. Unwesentliche Mängel schließen eine Verweigerung der Abnahme aus, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

 

§ 9 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Veränderung von Konstruktionsergebnissen 

  1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von HELUKON das urheberrechtlich geschützte Eigentum der Mitarbeiter von HELUKON nur verwenden, soweit ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von HELUKON gefertigten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum des erstellenden Mitarbeiters und sind urheberrechtlich geschützt.

 

  1. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.

 

  1. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist HELUKON nach seinem Willen zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.

 

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vom HELUKON erstellten Leistungsinhalte fortzuentwickeln oder anderweitig zu verändern. Bei Zuwiderhandlung übernimmt HELUKON für hieraus später entstehende Fehler keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat insofern HELUKON im Falle einer Inanspruchnahme nach Veränderung auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn Dritte HELUKON in Anspruch nehmen.

 

  1. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von HELUKON gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellt sich HELUKON von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung/Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber

 

§ 10 Gewährleistung, Haftung 

  1. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet HELUKON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von HELUKON in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind HELUKON die Mängel unverzüglich mitzuteilen.

 

  1. HELUKON haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber beigetragen hat. HELUKON ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Rechtskonformität zu prüfen. Bei entsprechender Inanspruchnahme wegen Rechtsverstößen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wird der Auftraggeber HELUKON freistellen.

 

  1. HELUKON behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu beheben. Eine Nachbesserung ist mindestens zwei Mal möglich.

 

  1. Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass HELUKON hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne, dass die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so haftet HELUKON nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden.

 

  1. HELUKON haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

 

  1. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Lieferung Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Ebenfalls vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur termingerechten Lieferung des Liefergegenstandes, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde

Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder außervertragliche Haftung von HELUKON auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von HELUKON.

 

  1. Die Haftung von HELUKON auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.

 

  1. Soweit HELUKON gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HELUKON bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die HELUKON bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

  1. Soweit HELUKON technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

§ 11 Haftung

 

  1. Eine Haftung wird von HELUKON lediglich in der Höhe übernommen, wie sie durch eine branchenübliche Versicherung abgedeckt ist. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.

 

  1. HELUKON haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen.

 

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme – jedenfalls nicht unter einem Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von HELUKON oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Sofern der Vertrag sich auf die Errichtung eines Bauwerks gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht, beträgt die Gewährleistungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Abnahme.

 

  1. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die HELUKON aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird HELUKON nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen HELUKON bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen HELUKON gehemmt.

 

  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von HELUKON den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 12 Datenschutz

 

  1. Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen übergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die HELUKON bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglichsind.

 

  1. Zur Weitergabe von in der Vertragsanbahnungsphase und im Rahmen des Vertrages erlangten Informationen an Dritte sind HELUKON und der Auftraggeber nur mit jeweiliger Zustimmung durch die andere Partei und unter Verpflichtung des Dritten zur Wahrung der Vertraulichkeit berechtigt. Die Parteien werden die Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht: Mitarbeiter von HELUKON und des Auftraggebers sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Genehmigungsbehörden und Sachverständige. Jedoch sind solche Personen zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend den vorstehenden Regelungen zu verpflichten.

 

  1. Da es nicht auszuschließen ist, dass Mitarbeiter der Parteien mit personenbezogenen Daten oder mit der Verarbeitung solcher Daten in Berührung kommen, bestätigen die Parteien, dass sämtliche Mitarbeiter, die bei der Abwicklung dieses Vertrages eingesetzt werden, über den Datenschutz und die Strafrechtsbestimmungen zur Datenverarbeitung belehrt und auf das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG verpflichtet worden sind.

 

  1. Öffentliche Erklärungen über die Zusammenarbeit der Parteien werden nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben. Die Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsende.

 

  1. Im Übrigen wird HELUKON Daten des Auftraggebers im branchenüblichen Umfang speichern und verpflichtet sich, den Auftraggeber jederzeit Information darüber zu geben, welche Daten über ihn gespeichert sind, außerdem verpflichtet sich HELUKON auf entsprechenden schriftlichen Wunsch des Auftraggebers die Löschung gespeicherter Daten vorzunehmen

 

§ 13 Schlussbestimmungen 

  1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Koblenz.

 

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt

 

  1. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ohlenhard, soweit nichts anderes vereinbart ist.